Rechtsirrtümer – Durchsuchung nur mit Durchsuchungsbeschluss

Haus Hausdurchsuchung Was darf die Polizei?


Ohne Durchsuchungsbeschluss darf die Polizei nicht in meine Wohnung. Wahr oder falsch?

Stellen Sie sich vor es klingelt an der Haustür, Sie öffnen die Tür und blicken in die Gesichter von drei Polizeibeamten. Die Polizeibeamten wollen in Ihre Wohnung und diese durchsuchen. Nun fragen Sie sich, muss ich die Polizeibeamten in meine Wohnung lassen? Brauchen die nicht eigentlich einen Durchsuchungsbeschluss? Wäre eine Durchsuchung rechtmäßig? Was darf die Polizei und was darf sie nicht?


Richtig ist,

dass die Polizei gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich einen richterlich angeordneten Durchsuchungsbeschluss benötigt, um Ihre Wohnung oder Ihr Haus betreten und  durchsuchen zu dürfen. Mehr zu den Voraussetzungen einer Durchsuchung und Verhaltenstipps im Falle einer Durchsuchung finden Sie hier.


Falsch ist,

dass die Polizei immer eine Durchsuchungsbeschluss für eine Durchsuchung benötigt. In Fällen von sogenannter „Gefahr im Verzug“ benötigt die Polizei gerade keinen Durchsuchungsbeschluss um Ihre Wohnung oder Ihr Haus zu betreten. Wann liegt Gefahr im Verzug vor? Gefahr im Verzug ist laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer dann anzunehmen, wenn die vorherige Einhaltung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, das heißt insbesondere, wenn ein Beweismittelverlust zu befürchten ist.

Stellen Sie sich beispielsweise folgende Situation vor: Die Streife der Berliner Polizei läuft durch eine Wohnsiedlung. Aus einem Haus vernehmen sie einen süßlichen Duft und glauben es handelt sich dabei um Marihuana. Die Beamten klingeln an der Tür. Trotz mehrfachen Klingelns öffnet aber keiner die Tür. Stattdessen glauben die Beamten zu hören, wie jemand mehrfach die Toilettenspülung betätigt. Die Beamten befürchten, dass Drogen vernichtet werden. Sie sind daher befugt, sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Ein Betreten dieser Wohnung und eine anschließende Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluss war selbst dann erlaubt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich keine Drogen in der Wohnung befunden haben.



Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

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