Corona – Was ist noch erlaubt? Wann muss ich mit einem Bußgeld rechnen?

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Ge- und Verbote in Zeiten von Corona / Covid-19

Haben Sie heute schon einen Spaziergang unternommen? Wollten Sie sich während einer Pause auf einer Bank ausruhen? Oder wollten Sie im Park picknicken und das schöne Wetter genießen? Jetzt fragen Sie sich, darf ich das in Zeiten von Corona überhaupt noch? Oder, um es mit den Worten der bekannten Berliner Band „Die Ärzte“ zu fragen: „Ist das nicht irgendwie verboten? Ist das tatsächlich erlaubt? Kann ich das bitte schriftlich haben, weil mir nachher keiner glaubt.“

Dieser Beitrag bietet eine solche, erste schriftliche Orientierung zu den Beschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona. Dabei gehen wir vor allem auf die neuen Bußgeldvorschriften ein, die der Berliner Senat am 2. April 2020 beschlossen hat. 

Hinweis: Sollten Sie diesen Blogeintrag aufgerufen haben, weil Sie bereits Post von der Polizei erhalten haben – bewahren Sie zunächst Ruhe. Ihnen wird etwa ein Verstoß gegen das IfSG vorgeworfen, zum Beispiel nach § 73 Absatz 1a) IfSG? Wurden Sie vorgeladen oder sollen Sie einen Anhörungsbogen als Betroffener ausfüllen? Sehen Sie die Ladung der Polizei als weitere soziale Verpflichtung, die Sie momentan nicht wahrnehmen müssen. Um die Absage müssen Sie sich nicht selbst kümmern. Wenden Sie sich stattdessen an eine Fachanwältin für Strafrecht, die für Sie freundlich und bestimmt absagen und sich um das weitere Procedere kümmern kann.


Corona – Was ist das?

Seit Ende Dezember 2019 breitet sich eine bisher schwer einzuschätzende neuartige Lungenkrankheit namens Covid-19, die unter dem Namen „Corona“ bekannt wurde, rasant über den Globus aus. Seit dem 11. März 2020 stuft die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung von Corona offiziell als Pandemie ein. 


Was wird gegen die Ausbreitung von Corona unternommen?

In den letzten Wochen war wegen der Corona-Pandemie eine dynamische Entwicklung bei den Beschränkungen der persönlichen Freiheit zu beobachten. Durch die Einschränkung sozialer Kontakte (sogenanntes „social distancing“) soll die Ausbreitung von Corona gebremst werden. In diesem Zusammenhang fällt immer wieder der Begriff „flatten the curve“. Was so viel bedeutet wie, dass die stetig steigende Kurve der mit Covid-19 infizierten Personen abflachen soll.

Erreicht werden soll dieses Ziel durch folgende Maßnahmen: Die Bevölkerung soll sich hauptsächlich in ihren Wohnungen aufhalten, Schulen, viele Geschäfte und andere Einrichtung sind geschlossen, es finden keine öffentlichen Veranstaltungen statt und jeder soll sich an die Hygienevorschriften halten. 

Da aber die einzelnen Bundesländer im Detail unterschiedlich auf die Ausbreitung des Corona-Virus reagiert haben, kann und soll dieser Beitrag nicht allgemeingültig sein. Er konzentriert sich nur auf die Rechtslage in Berlin für Privatpersonen. 



Berliner Regelungen

In Berlin ist am 1. März 2020 die erste Infektion bekannt geworden. Daraufhin hat der Senat am 14. März 2020 eine Verordnung erlassen, die weitgehende Kontaktbeschränkungen (sogenanntes „social distancing“) vorgibt.

Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ist das Infektionsschutzgesetz  (§ 32 IfSG). Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es Krankheiten vorzubeugen, Infektionen zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Absatz 1 IfSG).  

Am 22. März 2020  wurden sogar noch weitergehende Regelungen erlassen. Nach der Einführung dieser sogenannten “Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin“ (im Folgenden: Corona-Verordnung) ist vielen nicht mehr ganz klar, was sie aktuell wo dürfen – oder auch nicht.

Die Kenntnis der neuen Ge- und Verbote sind aber notwendig, da bei Verstößen eine erhebliche Geldbuße nach § 73 Absatz 1a) Nr. 24 IfSG und § 73 Absatz 1a) Nr. 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG droht.


Berliner Bußgeldkatalog vom 2. April 2020

Am 2. April 2020 hat der Berliner Senat in einer Sondersitzung folgenden Bußgeldkatalog beschlossen.

  • Bußgeld zwischen 25 und 500 Euro für das Nichteinhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern
  • Wer ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt, muss mit einem Bußgeld zwischen 10 und 100 Euro rechnen.
  • Eine unerlaubte Gruppenbildung (dazu unten genauer) kostet zwischen 25 und 250 Euro.
  • Wer sich entgegen einer angeordneten häuslichen Quarantäne im Freien aufhält, muss zwischen 250 und 2500 Euro zahlen. 


Was ist konkret verboten? Und gibt es Ausnahmen?

Nach § 1 Absatz 1 Corona-Verordnung sind „öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen“ verboten. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise zwingend erforderliche Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich, insbesondere Trauerfeiern, § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 Corona-Verordnung. Allerdings ist dabei eine Teilnehmerliste mit vollen Namen, Anschrift und Telefonnummer zu führen, § 1 Absatz 6.
Auch sogenannte „unvermeidbare Zusammenkünfte“, § 1 Absatz 5 Corona-Verordnung, etwa im Personennahverkehr bleiben erlaubt.  

Weiter geht es mit vielem, was den Berlinern lieb und teuer ist: „Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen“ bleiben gemäß § 2 Absatz 1 Corona-Verordnung vorerst geschlossen.

Auch der Kulturbereich im engeren Sinne ist mit der Schließung von Museen, Kinos, Theater und Konzerthäusern nach § 2 Absatz 3 betroffen. Ebenso auf Eis gelegt ist der Besuch von Tattoo Studios und Friseursalons. Ebenso bleiben Schulen, Unis und Bibliotheken vorerst geschlossen.

Hotels dürfen keine touristischen Übernachtungen mehr anbieten, § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung. Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet sein, § 3 Absatz 1 Satz 1, jedoch Speisen und Getränke liefern oder zur Abholung anbieten. Diese Verbote sind insofern leicht zu befolgen, als Ihnen in den meisten Fällen durch die Schließung praktisch die Möglichkeit eines Verstoßes genommen wird.  

Grundsätzlich sollen sich die Menschen im Stadtgebiet von Berlin „ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft“ aufhalten, § 14 Absatz 1 Corona-Verordnung.

Allerdings gibt es hiervon zahlreiche Ausnahmen, die in § 14 Absatz 3 Corona-Verordnung geregelt sind.

Hierfür dürfen Sie Ihre Wohnung verlassen:  

  • Arbeit (auch ehrenamtliche) und der Weg dorthin,
  • Arztbesuche, wozu auch Blutspenden oder ein Gang zum Tierarzt zählen,
  • Einkäufe für den täglichen Bedarf,
  • Besuch vom Ehepartner, Freund/Freundin, Personen, mit denen ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie bei alter oder kranken Menschen mit Ausnahmen,
  • Begleitung Minderjähriger, auf Hilfe Angewiesener, Sterbender, Beerdigungen im engsten Freundes- oder Familienkreis
  • Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, wenn es auf direktem Weg passiert,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft allein, mit den Menschen aus dem eigenen Haushalt oder zu zweit, allerdings ohne Gruppenbildung
  • Versorgung und Betreuung von Tieren,
  • Bewirtschaftung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Flächen,
  • Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden/Gericht/Rechtsantragstellern/Anwälten,
  • Befolgung von Vorladungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft
  • Gebet in Glaubenshäusern. 

Zu beachten ist allerdings, dass die zuvor aufgeführten Gründe der Polizei gegenüber glaubhaft zu machen sind, § 14 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung. Dies kann im Einzelfall zu Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten führen.

Eine bisher geltende Ausweispflicht hat der Berliner Senat hingegen mit Wirkung ab 2. April aufgehoben.

Zudem ist es nunmehr wieder ausdrücklich erlaubt, sich auf Parkbänken auszuruhen oder zum Sonnenbaden auf eine Decke zu setzen. Dabei sind jedoch unbedingt die Abstandsregeln (auf Bänken 1,5 Meter, beim Sonnenbaden fünf Meter) einzuhalten.


Weitere Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Das Infektionsschutzgesetz listet im §73 Absatz 1a IfSG weitere Ordnungswidrigkeiten auf, die ein Bußgeld zur Folge haben. Darunter fallen beispielsweise:

  • Verstoß gegen die Meldepflicht einer Infektion beziehungsweises des Verdachts einer Infektion mit dem Coronavirus (§73 Absatz 1a Nr.2 IfSG)
  • Besuch oder Tätigkeit in Kindertagestätten, Heimen, Schulen und Ausbildungsstätten als erkrankte Person (§ 73 Absatz 1a Nr. 14 IfSG)


Update anlässlich neuer Corona-Verordnung vom 21. April 2020: 

Am 21. April 2020 hat der Berliner Senat eine neue Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin, kurz: Corona-Verordnung, beschlossen. Sie finden die Verordnung im Wortlaut hier. Auch der überarbeitete Bußgeldkatalog ist online zu finden. 


Kontaktbeschränkung

Die generelle Pflicht, die Wohnung nicht zu verlassen, ist aufgehoben. Allerdings sind Sie nach § 1 Satz 1 Corona-VO weiterhin aufgefordert, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und dabei den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, droht ein Bußgeld zwischen 25 und 500 Euro pro Beteiligtem. Ausnahmen: wie zuvor für Ehe- und Lebenspartner/innen, Angehörige des eigenen Haushalts sowie eine weitere Person, § 1 Satz 2 Corona-VO. Gleiches gilt nach § 3 Absatz 1 Corona-VO grundsätzlich für den Aufenthalt im öffentlichen Raum. Hierbei werden für einen Verstoß 10- 100 Euro fällig.


Grillen

Es ist weiterhin verboten zu grillen oder offene Speisen anzubieten, § 3 Absatz 2 Corona-VO. Tut man es doch, kann ein Bußgeld von 25 – 500 Euro verhängt werden.  


Masken

Es gibt nun nach § 2 Absatz 2 Corona-VO eine dringende Empfehlung für Mund-Nase-Masken in Einzelhandelsgeschäften, beim Kontakt mit Risikopersonen und im Einzelhandel. In der BVG – sprich im öffentlichen Bus- und Bahnverkehr – gilt hingegen ab dem 27. April 2020 nach § 2 Absatz 3 Corona-VO eine Maskenpflicht


Versammlungen

Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind grundsätzlich weiterhin verboten, § 4 Absatz 1 Corona-VO. Verstöße kosten 50 bis 500 Euro für Teilnehmende. Ausnahmen gibt es, wie bisher für familiäre Zusammenkünfte mit zwingendem Anlass, wie Trauerfeiern oder Trauungen, nach § 4 Absatz 4 Corona-VO. 

Ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen können bis zum 3. Mai 2020 zugelassen werden, § 4 Absatz 6 Corona-VO. Ab dem 4. Mai 2020 sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig. Voraussetzung ist die Einhaltung von Hygiene- und Mindestabstandsregeln. Sonst droht ein Bußgeld zwischen 50 und 500 Euro für die Veranstalter. Gleiches gilt für „kultisch-religiöse Veranstaltungen“ mit bis zu 50 Personen. 


Einzelhandel

Im Einzelhandel dürfen Verkaufsstellen nur mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern öffnen. Es gelten die Ausnahmen wie zuvor, insbesondere für Läden, die den täglichen Bedarf abdecken, oder Apotheken.


Besuch in Krankenhäusern

Der Besuch von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus ist nicht erlaubt, § 9 Absatz 1 Corona-VO. Bei einem Verstoß kann ein Bußgeld zwischen 50 -1.000 Euro verhängt werden. Ausnahmen gelten nach § 9 Absatz 2 Corona-VO für Kinder unter 16 sowie gemäß § 9 Absatz 5 Corona-VO für Mütter und Babys, die einen gesunden Besuch pro Tag für eine Stunde empfangen dürfen, und die Begleitung Sterbender. 


Was passiert bei einem Verstoß?

Die Polizei könnte Sie dazu auffordern, sich zu entfernen (zeitlich begrenzter Platzverweis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG) oder sogar einen Bußgeldbescheid erteilen. Im weiteren Verlauf würden Sie eine Vorladung zur Polizei oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter zugestellt bekommen. Und dann? Wie oben erläutert, wäre es Ihnen in diesem Fall erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Dennoch kann Ihnen davon nur abgeraten werden. Die Absage erledigen Fachleute gerne für Sie. 


Was Sie nun am besten in Zeiten von Corona tun können?

Bleiben Sie wenn möglich zu Hause, halten Sie Abstand, waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.

Wenn Fragen offen geblieben sind, melden Sie sich gerne. Dieser Beitrag soll nur eine erste Einschätzung darstellen und ermöglichen, kann aber keinesfalls eine kompetente Beratung durch eine Anwältin ersetzen. 


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Rufen Sie an: (030) 76 73 73 970

oder schreiben eine E-Mail: mail@sk-strafrecht.de



Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit Diplom-Juristin Isabelle Rehs entstanden.


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