Corona – Diese Bußgelder drohen Berliner Unternehmen

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Welche Bußgelder drohen Unternehmer/innen in Zeiten von Corona

„Social distancing“, die Beschränkung sozialer Kontakte auf ein Minimum, ist das Gebot der Stunde. Das bekommen auch Gewerbetreibende zu spüren. Doch welche Geschäfte dürfen trotz Corona beziehungsweise Covid-19 öffnen? Welche Dienstleistungen dürfen angeboten werden? Und was passiert bei einer Zuwiderhandlung? 

Der Alltag in Berlin wird durch Cafés, Clubs und Restaurants sowie vielfältige Veranstaltungen mitbestimmt. Eigentlich. Denn seit das neuste Corona-Virus grassiert, haben sich das Stadtbild und das sonst so bunte Leben in der Hauptstadt entscheidend verändert. 

Der Berliner Senat hat am 2. April 2020 in einer Sondersitzung die bisherigen Regelungen konkretisiert. Diese gelten vorerst bis zum 19. April 2020. Die neuen Corona-Beschlüsse und ihre Folgen für Privatpersonen sind bereits an dieser Stelle dargestellt. Dieser Blogeintrag hingegen widmet sich den Folgen für Unternehmen und Unternehmer/innen. 

Hinweis: Sollten Sie diesen Blogeintrag aufgerufen haben, weil Sie bereits Post von der Polizei erhalten haben – bewahren Sie zunächst Ruhe. Ihnen wird etwa ein Verstoß gegen das IfSG vorgeworfen, zum Beispiel nach § 73 Absatz 1a) IfSG? Wurden Sie vorgeladen oder sollen Sie einen Anhörungsbogen als Betroffener ausfüllen? Sehen Sie die Ladung der Polizei als weitere soziale Verpflichtung, die Sie momentan nicht wahrnehmen müssen. Um die Absage müssen Sie sich nicht selbst kümmern. Wenden Sie sich stattdessen an eine Fachanwältin für Strafrecht, die für Sie freundlich und bestimmt absagen und sich um das weitere Procedere kümmern kann.


Corona – Was ist das eigentlich?

Seit Ende Dezember 2019 breitet sich eine neuartige Lungenkrankheit namens Covid-19, die unter dem Namen „Corona“ bekannt wurde, rasant über den Globus aus. Seit dem 11. März 2020 stuft die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung von Corona offiziell als Pandemie ein. 

In Deutschland haben die einzelnen Bundesländer sehr unterschiedliche Maßnahmen gegen das Corona-Virus ergriffen. Dieser Beitrag kann und soll sich auf die rechtliche Lage in Berlin für Unternehmen konzentrieren.


Wie ist die Situation in Berlin?

In Berlin gab es den ersten Corona-Fall am 1. März 2020. 

Seitdem ist viel passiert: Der Senat hat am 14. März 2020 eine Verordnung erlassen, welche die vorher empfohlenen Kontaktbeschränkungen („social distancing“) nunmehr vorschreibt. Dabei nutzt der Senat § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Ermächtigungsgrundlage. 

Am 22. März hat der Senat diese erste Corona-Verordnung erweitert. Erklärtes Ziel war es dabei, die Ansteckungszahlen soweit wie möglich zu reduzieren (wiederum auf Englisch bekannter geworden als „flatten the curve“). 

Der Beitrag handelt im Folgenden von dieser aktuellen „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin“ (im Folgenden: Corona-Verordnung) und dem Bußgeldkatalog vom 2. April 2020


Welche Unternehmen müssen schließen?

Geschlossen sind:

  • Geschäfte des Einzelhandels, mit wenigen Ausnahme (dazu unten).
  • Restaurants und Cafés dürfen aktuell nach § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung tagsüber nicht mehr für Publikumsverkehr öffnen. Zuvor war der Publikumsverkehr auf die Zeit von 6 bis 18 Uhr beschränkt worden.
  • Tanzlustbarkeiten (gemeint sind Clubs, Diskotheken etc.), Messen, Ausstellungen“ dürfen nach § 2 Absatz 1 Corona-Verordnung nicht betrieben werden.
  • Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sind gleichfalls verboten, § 2 Absatz 5 Corona-Verordnung.
  • Kinos, Theater, Museen, Konzerthäuser (sprich der Kultrubereich) sind ebenso geschlossen, § 3 Absatz 3 Corona-Verordnung.
  • Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen und Veranstaltungen sind verboten, § 1 Abs. 1 Corona-Verordnung.
  • Kosmetik- und Tattoostudios, Friseursalons und Massagepraxen gelten als „Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege“ und müssen nach § 2 Absatz 5 der Verordnung geschlossen bleiben. Sie dürfen ihre Dienstleistungen auch nicht außer Haus anbieten.
  • Prostitutionsgewerbe sind ebenso betroffen.
  • Fitnessstudios und andere Sporteinrichtungen bleiben geschlossen, § 4 Absatz 1 Corona-Verordnung.
  • Hotels und andere Herbergsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen mehr annehmen, § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung. 

Eine detaillierte Orientierungshilfe, die der Berliner Senat fortlaufend aktualisiert und erläutert, finden Sie hier.

Was bleibt geöffnet/ erlaubt?

  • Wenn die geltenden Hygiene-Regeln eingehalten werden, können Speisen und Getränke von Restaurants und Cafés weiterhin abgeholt und geliefert werden, § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 Corona-Verordnung. Dabei sollen Systeme zur Einhaltung der geltenden Abstandsregeln eingeführt und Warteschlangen vermieden werden. 
  • Grundsätzlich ist der Einzelhandel geschlossen, Ausnahmen gelten für: Supermärkte und „Spätis“, Apotheken, Einrichtungen für Sanitätsbedarf, Drogerien, Tankstellen, Bau- und Gartenmärkte, Tierhandel, Fahrradgeschäfte, Reinigung und Waschsalons sowie Buchhandel. Eine genaue Auflistung aller Ausnahmen ergibt sich aus § 3a Absatz 2 der Corona-Verordnung. Bei Mischsortiment soll es auf den Schwerpunkt der verkauften Waren ankommen, wie sich aus der erwähnten Orientierungshilfe ergibt.


Was droht bei Verstößen?

Bei Verstößen können Bußgelder nach dem neuen Bußgeldkatalog verhängt werden. Adressat des Bußgeldbescheids ist in den nachfolgenden Fällen der/die Betriebsinhaber/in. Für eine juristische Person wäre das in den meisten Fällen die Geschäftsführung. 

Beispiele

  • Eine unerlaubte Versammlung kann für den Veranstalter zu einem Bußgeld zwischen 500 und 2.500 Euro führen.
  • Sollte etwa eine Spielhalle, ein Kino oder Theater entgegen § 2 Absatz 3 der Corona-Verordnung geöffnet werden, droht ein Bußgeld zwischen 1.000 und 10.000 Euro, Nr. 6 Corona-Bußgeldkatalog.
  • Ein Bußgeld in gleicher Größenordnung wäre nach Nr. 11 Corona-Bußgeldkatalog für eine touristische Übernachtung fällig. 
  • Ein Verstoß gegen die Hygiene-Vorschriften und Abstandsregeln in Cafés bei Lieferung oder Abholung kann mit 100 bis 2500 Euro geahndet werden. 


Wie berechnet sich die Geldbuße?

Die Höhe der Geldbuße festzulegen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Richtlinien ergeben sich aus der Einleitung des Bußgeldkatalogs. 

Die Behörde hat danach

  • das Ausmaß der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, und
  • das Nachtatverhalten des Betroffenen, etwa eine Einsicht, sowie einen eventuellen Gewinn zu berücksichtigen,
  • zu prüfen, ob eine Wiederholungstat oder ein erstmaliger, fahrlässiger Verstoß vorliegt. Bei einem wiederholten Verstoß gegen §§ 2, 3, 3a und 4 Corona-Verordnung kann die Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen. 


Was können Sie am besten tun?

Wenn gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, halten Sie sich bitte an die oben genannten Vorsätze: Machen Sie keine Aussage, kontaktieren Sie stattdessen einen Anwalt/ eine Anwältin.

Gerne können Sie sich in diesem Fall oder wenn Sie Fragen haben sollten, an mich wenden.


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Rufen Sie an: (030) 76 73 73 970

oder schreiben eine E-Mail: mail@sk-strafrecht.de



Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit Diplom-Juristin Isabelle Rehs entstanden.


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Zu Strafbarkeitsrisiken für Unternehmer/innen in Zeiten von Corona, können Sie sich hier informieren. Es geht vor allem um Strafbarkeitsrisiken bei Anträgen auf Corona-Soforthilfen und Kurzarbeitergeld. Aber auch um Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz.

Fragen Sie sich welche Bußgelder auf Sie als Privatperson in Zeiten von Corona zukommen können? Lesen Sie hier was noch erlaubt ist und was nicht.

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