Vorwurf der Vergewaltigung – Was tun?

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Vorwurf der Vergewaltigung? Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch!

Häufig erfahren meine Mandanten durch ein Schreiben der Polizei (sogenannte Beschuldigtenvorladung oder Anhörungsbogen), dass ihnen eine Vergewaltigung oder auch ein anderes Delikt aus dem Bereich der Sexualstraftaten vorgeworfen wird. In diesem Schreiben fordert man Sie auf, sich entweder schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern oder zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte(r) zu erscheinen. Auch wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben, sollten Sie diesen Termin zur Beschuldigtenvernehmung auf keinen Fall wahrnehmen. Und auch schriftlich sollten Sie sich nicht äußern. Als Beschuldigte(r) einer Straftat haben Sie das Recht zu schweigen und sollten von diesem Recht unbedingt Gebrauch machen. 


Kontaktieren Sie einen Anwalt/ eine Anwältin

Kaum ein anderer strafrechtlicher Vorwurf kann Ihren Ruf derart schnell und langfristig ruinieren, wie der der Vergewaltigung. Gerade beim Vorwurf der Vergewaltigung wird häufig vorschnell geurteilt und vorverurteilt. Dem vermeintlichen Opfer wird nicht selten ein gewisser Vertrauensvorsprung eingeräumt und die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung überhaupt nicht erst in Erwägung gezogen. Nur engagierte und effektive Verteidigung kann dies verhindern. Deshalb sollten Sie frühzeitig eine spezialisierte Strafverteidigerin kontaktieren. Diese sollte nicht nur über fundiertes Wissen im Strafrecht und vor allem Sexualstrafrecht, sondern auch im Bereich der Aussagepsychologie verfügen.



Meine Arbeit im Sexualstrafrecht

Mein oberstes Ziel bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung (sowie anderen Vorwürfen aus dem Bereich des Sexualstrafrechts) ist eine diskrete und schnelle Beendigung des Verfahrens, mit dem bestmöglichen Ergebnis für meine Mandanten. 

Dabei verteidige ich Sie (meine Mandanten) frei von Vorurteilen, unabhängig davon, ob die gegen Sie erhobenen Vorwürfe stimmen oder nicht.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Deshalb ist mir besonders wichtig, ein Vertrauensverhältnis zu Ihnen (meinen Mandanten) aufzubauen. Mir ist bewusst, dass der Vorwurf der Vergewaltigung Ihre engste Privatsphäre betrifft, dennoch sollten Sie keine Scheu haben sich mir anzuvertrauen. Ich begegne allen meinen Mandanten professionell und mit Respekt. Kein Thema oder Anliegen muss Ihnen unangenehm sein!

Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine Verteidigungsstrategie, angepasst auf Ihren konkreten Fall. Dabei nehme ich mir Zeit für Sie und erkläre Ihnen das weitere Vorgehen Schritt für Schritt.

Erfolgreiche Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung setzt aber nicht nur intensive Befassung mit dem jeweiligen Fall, sondern auch gute Menschenkenntnis und ein gewisses Maß an Beharrlichkeit voraus. Ich handle immer im Interesse meiner Mandantin. Auch wenn dies erfordert, Zähne zu zeigen.


Was bedeutet Vergewaltigung im Sinne von § 177 Absatz 6 StGB? 

Vielleicht haben Sie schon vom „neuen Sexualstrafrecht“ und der „Nein-heißt-Nein-Lösung“ gehört. Das Sexualstrafrecht, darunter auch der Vorwurf der Vergewaltigung, ist in jüngster Vergangenheit durch zahlreiche Gesetzesverschärfungen und Änderungen neu geregelt worden. Mehr zu dem Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen.

Strafbar wegen sexueller Nötigung und/oder Vergewaltigung macht sich, wer eine Person gegen ihren Willen zu einer sexuellen Handlungen nötigt. Anders als vor der Gesetzesänderung, ist nunmehr weder Gewalt noch Drohung notwendig. Es geht nicht mehr – wie vor der Gesetzesreform – um einen mittels Gewalt oder Drohung überwundenen Widerstand, sondern um die Nichtbeachtung des unmissverständlich entgegenstehenden Willen der betroffenen Person.


„Nein-heißt-Nein“ – der entgegenstehende Wille

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich jeder Mensch in der Lage ist, seinen eigenen Willen klar und deutlich auszudrücken. Deshalb liegt eine Vergewaltigung nur vor, wenn der zu entgegenstehende Wille aus Sicht eines objektiven Beobachters unzweifelhaft kommuniziert wurde. Entweder weil dieser ausdrücklich verbalisiert wurde: „Lass das! Ich will das nicht! Hör sofort auf!“ oder weil sich der entgegenstehe Wille unmissverständlich aus der Situation ergibt. Etwa wenn sich die betroffene Person gegen die sexuellen Handlungen körperlich zur Wehr setzt oder weint. Für einen objektiven Beobachter, welcher quasi von außen auf die Situation schaut, muss sich aufdrängen, dass die betroffene Personen die sexuellen Handlungen ablehnt.  

Ausnahmsweise kein entgegenstehender Wille notwendig

In bestimmten Fällen geht das Gesetz davon aus, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen gar nicht erst bilden oder zumindest nicht kommunizieren kann und fordert dies deshalb ausnahmsweise nicht. Die Vornahme von sexuellen Handlungen ist deshalb auch dann strafbar, wenn

  • die andere Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und dies ausgenutzt worden ist (§ 177 Absatz 2 Nr. 2 StGB). Beispielsweise aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder geistiger Behinderung.
  • wenn die andere Person überrascht wird und dieser Überraschungsmoment ausgenutzt wird (§ 177 Absatz 1 Nr. 3 StGB).


Unterschied sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Vergewaltigung ist eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung.

Sexuelle Nötigung meint die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen den Willen einer anderen Person. Dabei ist unerheblich, ob die sexuelle Handlung an der anderen Personen vorgenommen wird oder die andere Person dazu gebracht wird die Handlungen an einem selbst vorzunehmen.

Beispiele für sexuelle Handlungen im Sinne einer sexuellen Nötigung:

  • Aufgezwungener Kuss auf den Mund
  • Anfassen des äußeren Intimbereichs oder der Brüste


Eine Vergewaltigung wird hingegen angenommen, wenn mit dem Opfer der Beischlaf (Geschlechtsverkehr) vollzogen wird. Auch andere erniedrigende Handlungen, insbesondere solche, welche mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind, stellen eine Vergewaltigung dar. Aber auch hier gilt, dass diese gegen den Willen der anderen Person vorgenommen werden müssen.


Folgen der Verurteilung wegen Vergewaltigung 

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Absatz 6 StGB), als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung scheidet somit in den allermeisten Fällen aus. 

Häufig erlässt das Gericht bei dem Verdacht der Vergewaltigung schon im Ermittlungsverfahren einen Haftbefehl. Daneben müssen Sie als Beschuldigte(r) auch mit einer Durchsuchung Ihrer Wohnräume rechnen. Auch deshalb sollten Sie sich unbedingt an eine versierte Strafverteidigerin wenden. 


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Rufen Sie an: (030) 76 73 73 970

oder schreiben eine E-Mail: mail@sk-strafrecht.de



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