Wirtschaftsstrafrecht Verteidigung

Unternehmens­strafrecht und Unternehmens­verteidigung

Anwalt für Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

Unternehmensstrafrecht

Unternehmensstrafrecht im engeren Sinn kennt das deutsche Strafrechtssystem (noch) nicht. Eine Straftat kann bislang nur von einer Person (auch genannt: natürliche Person), nicht von einem Unternehmen (auch genannt: juristische Person) begangen werden. Das Unternehmen selbst wird bislang nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Strafrechtliche Folgen wie Geld- und Freiheitsstrafen treffen vielmehr allenfalls die Geschäftsführer, Vorstände oder andere Entscheidungsträger und Leitungspersonen des Unternehmens.

Anders sieht dies beispielsweise im US-amerikanischen Recht aus. Dieses kennt neben der strafrechtlichen Verantwortung eines Menschen (natürliche Person) auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens (juristische Person). Wohl auch deshalb gibt es seit einigen Jahren immer wieder neue Reformentwürfe, die eine echte Strafbarkeit von Unternehmen selbst (juristische Personen) anstreben. 

Kölner Entwurf zum Unternehmensstrafrecht

So entstand von einer Gruppe renommierter Strafrechtswissenschaftler der sogenannte Kölner Entwurf zum Unternehmensstrafrecht. Dieser Entwurf sah eine echte strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen vor. Daneben sollten auch Geldbußen in einer Höhe von bis zu 15% des Jahresumsatzes möglich sein. 

Referentenentwurf Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG)

Am 21. April 2020 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgelegt. Kern ist das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG). 

Durch das VerSanG soll eine neue Form der Sanktionierung von Unternehmen möglich sein. Auch wenn das Verbandssanktionsrecht keine „echte Strafbarkeit“ von Unternehmen vorsieht, sollen bei Verstößen Geldsanktionen, Verwarnung und Eintragungen in ein Verbandssanktionenregister möglich sein. Bezüglich der Höhe der Geldsanktion sieht der Entwurf eine Höchstgrenze von 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Unternehmens vor.

Daneben sind im Verbandsanktionsgesetz auch Regelungen zu Internal Investigation (genannt: interne Untersuchungen) enthalten. Eine soll eine Verbandssanktion gemildert werden, wenn das Unternehmen eine interne Untersuchung veranlasst hat, die wesentlich zur Aufklärung Straftat beigetragen hat.

Auch wenn es sich bei dem Gesetz zur Sanktionieren von verbandsbezogenen Straftaten noch um einen Entwurf handelt, gibt es bereits nach aktueller Gesetzeslage Bereiche in denen Unternehmen (juristische Personen) von strafrechtlichen Vorwürfen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind.

§ 30 OWiG als Unternehmensstrafrecht

Zentrale Rechtsnorm für eine Art Unternehmensstrafrecht ist aktuell § 30 Ordnungs­widrigkeiten­gesetz (OWiG). 

Danach kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine in § 30 Absatz 1 OWiG genannte Leitungsperson des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch welche Pflichten des Unternehmens verletzt worden sind. Zu diesen Leitungspersonen, oder auch Entscheidungsträgern genannt, gehören insbesondere vertretungsberechtigte Gesellschafter, Prokuristen, Generalbevollmächtigte oder Vorstände.

Nach § 17 Absatz 4 OWiG soll die zu verhängende Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil der Straftat übersteigen. Im Ergebnis kann diese Geldbuße deshalb durchaus empfindlich sein und die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden. Die Maximal-Geldbuße liegt nach § 30 Absatz 2 Nr. 1 OWiG bei 10 Millionen Euro, sofern eine vorsätzliche Straftat begangen worden ist. Bei fahrlässigen Straftaten liegt das Höchstmaß bei 5 Millionen Euro.

Daneben müssen Unternehmen aber auch die Einziehung des durch die Straftat erlangten Vorteils nach § 29a OWiG befürchten.

Unternehmensverteidigung

Was viele nicht wissen: Obwohl es (noch) kein Unternehmensstrafrecht gibt, hat jedes Unternehmen die Möglichkeiten, sich mit Hilfe eines Strafverteidigers aktiv an Ermittlungs- und Strafverfahren zu beteiligen und dieses so mit zu steuern. Hierfür können Sie sich gerne an mich oder einen anderen Kollegen, der im Wirtschaftsstrafrecht tätig ist, wenden.

Den Strafverfolgungsbehörden genügt schließlich bereits ein Anfangsverdacht, um im Unternehmen zu durchsuchen, Unterlagen und Computer zu beschlagnahmen und dadurch den Geschäftsbetrieb erheblich zu stören. 

Auch haben die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit noch vor Abschluss der Ermittlungen die Geschäftskonten des Unternehmens „einzufrieren“.

Mein Ziel bei der Unternehmensverteidigung ist es deshalb nicht nur die strafrechtlichen Vorwürfe zu entkräften, sondern vor allem die Interessen des Unternehmens umfassend zu wahren. Dabei habe ich selbstverständlich auch die möglichen Folgeprobleme eines Strafverfahrens im Blick, wie etwa eine mögliche Sperre bei Vergabe öffentlicher Aufträge, Folgeverfahren in aufsichts- oder ordnungswidrikeitenrechtlicher Sicht, Eintragung in Registern und die finanziellen Folgen für das Unternehmen.

Besser noch: Prävention statt Reaktion

Damit es gar nicht erst zu einer strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung Ihres Unternehmens kommt, berate ich Sie und Ihr Unternehmen gerne im Vorfeld. Eine sogenannte Criminal Compliance Struktur kann ein Strafverfahren häufig verhindern.

Ziele einer Criminal Compliance Struktur sind:

Verstöße gegen Strafvorschriften und Ordnungs­widrig­keiten zu verhindern, erfolgte Verstöße schnell zu identifizieren und angemessene Maßnahmen zu treffen.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin
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Anwalt Strafrecht • Strafverteidiger • Fachanwalt für Strafrecht

Sandra Korzenski
Rechtsanwältin & Dozentin
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