Drohne im Flug

Drohnenflug – Man sieht die Drohne vor lauter Vorschriften nicht

Drohnenflug

Planen Sie eine Drohne zu kaufen oder haben Sie schon eine? Wissen Sie denn, wo Sie Ihre Drohnen fliegen lassen dürfen? Kennen Sie die relevanten Flugvorschriften und Verbote? Dieser Beitrag befasst sich genau mit diesen Themen.

Es gibt eine Vielzahl von Drohnen-Modellen und diverse Möglichkeiten wann, wie und wo Sie eine Drohne fliegen lassen können. Aus diesem Grund kann dieser Beitrag leider nicht jeden Einzelfall erfassen. Er gibt Ihnen aber einen Überblick über die Vorschriften rund um den Drohnenflug. Durch Verweise auf Normen und weitere Literatur haben Sie außerdem die Möglichkeit sich vertiefend mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Was ist eine Drohne?

Drohnen sind unbemannte Flugobjekte. Dabei können Drohnen entweder von alleine (autonom) fliegen oder werden (von Menschen) gesteuert. Eingesetzt werden Drohnen häufig für Foto- und Videoaufnahmen.

In den einschlägigen Gesetzen taucht das Wort „Drohne“ jedoch bislang nicht auf. Vielmehr ist die Rede von Luftfahrzeugen. Drohnen sind, wenn sie zu Zwe­cken des Sports oder der Frei­zeit­ge­stal­tung geflogen werden „Flugmodelle“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG). Wird die Drohne zu einem anderen Zweck geflogen, ist sie ein sogenanntes  „unbemannten Luftfahrtsystem“ (§ 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG).

Vor dem ersten Flug mit der Drohne

Bevor Sie Ihre Drohne das erste Mal starten, sollten Sie einige grundlegende Voraussetzungen erfüllen.

  • Sie haben die Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Pflicht besteht unabhängig von Größe und Gewicht der Drohne (§§ 37, 43 LuftVG). 
  • Bei Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm besteht daneben noch eine Kennzeichnungspflicht. Dazu müssen Sie Ihren Namen und Anschrift auf einer Plakette an der Drohne anbringen. Diese Plakette muss dauerhaft, gut sichtbar und feuerfest angebracht sein (§ 19 LuftZVO). Plaketten aus Aluminium sind deshalb besonders gut geeignet. 
  • Wollen Sie mit einer Drohne fliegen, die mehr als 2 Kilogramm wiegt, ist außerdem ein Kenntnisnachweis („Drohnen-Führerschein“) vorzuweisen. Einen „Drohnen-Führerschein“ brauchen Sie allerdings nicht, wenn der Flug auf einem Gelände stattfindet, für welches eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist (§ 21a Abs. 4 S. 2 LuftVO). Solche Gelände können beispielsweise Modellflugplätze sein.
  • Wenn Ihre Drohne mehr als 5 Kilogramm wiegt unterliegt sie außerdem noch einer Erlaubnispflicht.

Hintergrundinformationen zum Drohnen-Führerschein“: Um einen Drohnen-Führerschein zu erhalten, müssen Sie eine Prüfung ablegen. Abgefragt werden Kenntnisse in der Anwendung und der Navigation der Drohne sowie den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und der örtlichen Luftraumordnung (§ 21a Abs. 4 LuftVO). Nachdem Sie die Prüfung bestanden haben, wird die Bescheinigung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle ausgestellt. Die Genehmigung gilt fünf Jahre nach Ausstellung. Eine Liste mit den anerkannten Stellen finden Sie auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes

Der erste Flug

Haben Sie die oben stehenden, grundlegenden Voraussetzungen erfüllt? Dann stellt sich nur noch die entscheidende Frage: Wo dürfen Sie Ihre Drohne fliegen? 

Es gilt: Unabhängig vom konkreten Flugort müssen Sie stets den Sichtkontakt zu Ihrer Drohne behalten (§ 21b Abs. 1 Nr. 1 LuftVO). 

Wo Sie mit der Drohne fliegen dürfen, hängt davon ab, ob es sich um ein Gebiet mit Flugbeschränkungen oder Sperrzonen handelt. In Gebieten mit Flugbeschränkungen oder Sperrzonen darf grundsätzlich nicht geflogen werden. Nur mit einer speziellen Genehmigung ist es erlaubt Drohnen in diesen Gebieten zu fliegen.

Flugbeschränkungen in Berlin

In der Berliner Innenstadt wurde beispielsweise innerhalb eines rund 5,5 km Radius um den Bundestag ein Flugbeschränkungsgebiet (ED-R 146) festgelegt. Wollen Sie innerhalb dieses Bereiches fliegen, benötigen Sie eine Durchfluggenehmigung. Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die Allgemeinverfügung NfL 657-16 (NfL = Nachrichten für Luftfahrer) erlassen. Danach wird der Durchflug unter bestimmten Bedingungen allgemein genehmigt. 

Bedingungen nach NfL 657-16:  

  1. Ein rund 1,8 km Radius (1 Nautische Seemeile) um den Bundestag darf nicht durchflogen werden, 
  2. es muss sich um einen Flug im Rahmen einer zulässigen gewerblichen Tätigkeit handeln, 
  3. die Drohne muss über einen Notfallmodus verfügen, 
  4. eine Höhe von 100 Metern darf nicht überschritten werden und 
  5. eine gültige Haftpflichtversicherung muss bestehen.


Praktisch bedeutet dies: Wenn Sie die fünf Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie (in der Regel) Ihre Drohne starten, ohne vorher eine Genehmigung beantragen zu müssen. Mindestens eine Stunde vor Abflug müssen Sie jedoch die Berliner Polizei (Lagezentrum) über Ihren geplanten Flug informieren.

Beachten Sie: Im Regelfall wird es sich bei Ihren Flügen um einen privaten Freizeitflug handeln. In diesem Fall findet die NfL 657-16 keine Anwendung, da sie nur für unbemannte Luftfahrtsysteme gilt, nicht aber für Flugmodelle. Außerdem läge die Voraussetzung Nr. (2) „gewerblich“ nicht vor. 

Eine übersichtliche Auflistung von Sperrzonen finden Sie in § 21 b LuftVO. Die NfL 1197-17 konkretisiert § 21 b Abs. 1 Nr. 9 LuftVO und erteilt eine generelle Flugerlaubnis innerhalb von Flughafenkontrollzonen, wenn Drohnen einen Mindestabstand von 1,5 km von Flughäfen einhalten und innerhalb der Flugkontrollzone maximal 50 Meter hoch fliegen. Die Besonderheit an Berlin ist, dass sich aufgrund der Flughäfen Tegel und Schönefeld die Flugkontrollzonen über die gesamte Stadt erstrecken und sich sogar überschneiden. 

Auch andere sicherheitskritische Bereiche dürfen Sie nicht überfliegen. Zudem muss ein seitlicher Abstand von mindestens 100 Metern zu diesen sicherheitskritischen Bereichen eingehalten werden. Sicherheitskritische Bereiche sind zum Beispiel Gefängnisse, Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr, Menschenansammlungen, Krankenhäuser, Autobahnen und Naturschutzgebiete.

Folgen bei Verstößen

Anhand der soeben aufgezählten Beschränkungen und Sperrzonen ist erkennbar, dass das Fliegen mit einer Drohne umfassende Kenntnisse von Gesetzen, Verordnungen und Allgemeinverfügungen verlangt. Also was passiert, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird? 

Manche Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Andere hingegen sind als Straftaten verfolgbar.

In § 58 LuftVG und in § 44 des Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) finden sich bereits ein Vielzahl von Bußgeldvorschriften. Danach können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 58 Abs. 2 LuftVG). 

Strafnormen finden sich in den §§ 59 – 62 LuftVG. Exemplarisch – und von besonderem Interesse für Berliner Drohnenbegeisterte – ist die Strafnorm § 62 LuftVG zu nennen. Fliegen Sie Ihre Drohne vorsätzlich in einem Gebiet in denen dies nicht erlaubt ist (siehe oben), können Sie zu einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Selbst fahrlässiges Handeln steht unter Strafe.

Drohnen-Urteil

Zum Abschluss dieses doch sehr komplexen Beitrags eine interessante „Drohnen-Entscheidung“ (nachzulesen im Urteil des Amtsgerichts Riesa vom 24. April 2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19):

Stellen Sie sich vor, es ist Sommer, Sie sind in Ihrem Garten, ringsherum blickdichte Hecken, und plötzlich fliegt über Ihnen eine Drohne mit einer Kamera. Dies ist so einem Mann passiert. Er entschloss sich kurzer Hand die Drohne mit seinem Luftgewehr abzuschießen. Als Folge wurde er wegen Sachbeschädigung an der Drohne angeklagt. Verurteilt wurde der Mann jedoch nicht. Das Gericht entschied: Die Handlung des Mannes war nicht rechtswidrig. Denn das Überfliegen seines Grundstücks mit der Drohne verletzte sein Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Er durfte also die Drohne zur Sicherung seiner Grundrecht abschießen. Sein Handeln war gerechtfertigt und deshalb nicht strafbar. Ein anderes Thema ist, ob für Luftgewehre ein Waffenschein erforderlich ist.

Wenn Sie also lange Freude an Ihrer Drohne haben möchten, sollte Sie nicht nur Sperrzonen und Flugbeschränkungsgebiete beachten, sondern auch die Privatsphäre Ihrer Nachbarn.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Flugsicherung, der Deutschen Flugsicherung, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und auf berlin.de .

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht

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