Subventionsbetrug – Corona und Strafbarkeit

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Subventionsbetrug, falsche eidesstattliche Versicherung und Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz – Corona und Strafbarkeit

Nicht nur über den Corona-Virus selbst, sondern auch über Strafverfahren wegen Subventionsbetruges und anderer Delikten in Zusammenhang mit Corona wird nahezu täglich berichtet.

Haben Sie gehört, dass Sie in Zeiten von Corona ganz unkompliziert finanzielle Hilfe durch die sogenannte Corona-Soforthilfe und das Kurzarbeitergeld beanspruchen können? Viele Ihrer Bekannten haben solche Anträge für ihre Unternehmen bereits gestellt und nun denken Sie sich, dass auch Sie die Gelegenheit nutzen könnten? Zumal mal nur schnell einen Online-Antrag ausfüllen muss. Gerade diese Schnelligkeit kann sich als Fallstrick herausstellen.

Warum es sich lohnt vor einem Antrag auf Corona-Soforthilfen oder auch einem Antrag auf Kurzarbeitergeld alle Fakten genau abzuklären und einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, lesen Sie hier. Soviel vorab: Es besteht das Risiko, dass Sie schon mit Antragstellung eine Straftat, nämlich zumindest einen Subventionsbetrug, begehen. Gerade weil die Finanzhilfen des Bundes mit der „heißen Nadel gestrickt“ worden sind, bestehen erhebliche Unsicherheiten für die Antragsteller.

Daneben gehen wir auf Strafbarkeitsrisiken nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein. Warum Sie beispielsweise keine Mitarbeiter beschäftigen dürfen, die positiv auf Corona getestet worden sind. Oder welche Strafen Ihnen drohen, wenn Sie Ihr Geschäft trotz Verbot öffnen, lesen Sie im zweiten Teil dieses Blogeintrages.

Lesen Sie diesen Beitrag aus aktuellem Anlass? Sie suchen nach einem Anwalt für Strafrecht, weil gegen Sie ermittelt wird? Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz oder ein Subventionsbetrug zur Last gelegt? Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigte/r erhalten? Zögern Sie nicht und rufen mich umgehend an! Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich eine Verteidigungsstrategie, um das Strafverfahren schnellstmöglich und mit positivem Ausgang für Sie beenden zu können.



Corona-Soforthilfen und Kurzarbeitergeld

Die Bundes- und Landesregierungen haben erkannt, dass sich viele Unternehmen aufgrund der Corona Pandemie in einer schwierigen finanziellen Lage befinden und Finanzhilfen geschaffen. Zu diesen Finanzhilfen gehören Kredite, das Kurzarbeitergeld, aber auch die sogenannte Corona-Soforthilfe.

Damit sollen finanzielle Engpässe und Umsatzeinbußen für Soloselbstständige und kleine Unternehmen abgefangen werden. Diese sogenannten Corona-Soforthilfen sollen verhindern, dass gerade Freiberufler, kleine Unternehmen und Soloselbstständige durch die Auswirkungen von COVID-19 in eine existensbedrohende Lage geraten.

Auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld wurde vereinfacht.


Voraussetzung des Antrages auf Kurzarbeit

Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld darf auch in Zeiten von Corona nur gestellt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall besteht. Liegt tatsächlich kein Arbeitsausfall vor, macht man sich schon mit der Antragstellung wegen Subventionsbetruges strafbar (zum Subventionsbetrug mehr unten).

Ein Arbeitsausfall liegt beispielsweise nicht vor, wenn man seine Arbeitnehmer durch Änderung der Aufgabenbereiche (beispielsweise Aufräumen des Lagers) weiterhin beschäftigen können.

Auch darf der Arbeitsausfall nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen. Vielmehr muss die Ursache ein unabwendbares und nur vorübergehendes Ereignis (in diesem Fall die Corona Pandemie) sein.


Voraussetzung der Corona-Soforthilfe des Bundes

Die Soforthilfe des Bundes setzt voraus, dass die Unternehmen und/oder Soloselbstständige (die Antragsteller) aufgrund der Corona Krise in eine existensgefährdende Wirtschaftslage geraten sind.

Hinweis: An dieser Stelle wird nur auf die Soforthilfe des Bundes, nicht der einzelnen Bundesländer eingegangen. Die Bundesländer haben eigene Soforthilfen beschlossen und hier unterschiedlichste, teilweise abweichende Voraussetzungen. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall. Aber auch hier gilt in der Regel, dass mit erheblichen und häufig sogar existenzbedrohenden Umsatzeinbußen aufgrund der Corona Krise zu rechnen ist. Reine Gewinneinbußen reichen hierfür in der Regel nicht aus.


Was ist so eine existenzgefährdende Wirtschaftslage?

Eine solche liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (wie beispielsweise Miete und Kredite) in den nächsten drei Monaten decken zu können. Für Kosten des privaten Lebensunterhalt wie beispielsweise die Miete der eigenen Wohnung oder den Beitrag für die Krankenkasse ist die Soforthilfe des Bundes gerade nicht gedacht.

Problematisch ist hier vor allem die Vorhersehbarkeit der existenzgefährdenden Lage. Obwohl wir alle nicht in die Zukunft schauen können, wird dem Antragsteller eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung abverlangt. Das bedeutet, Sie müssen Angaben dazu machen können, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt werden können oder ob und warum davon auszugehen ist, dass dies in den nächsten Wochen (bis zu drei Monaten) eintreten wird.


Antrag auf Corona-Soforthilfe

Um die Soforthilfen beantragen zu können sind online Antragsformulare geschaltet worden. Versprochen wird schnelle, unkomplizierte und unbürokratische Hilfe. Nach Antragstellung soll man innerhalb weniger Tage das Geld der Soforthilfe auf seinem Konto haben.

Diese unkomplizierte Ausgangssituation ist auf den ersten Blick verlockend. Jedoch bedeutet eine schnelle und unkomplizierte Antragstellung nicht, dass nicht im Nachhinein noch eine ausführliche Prüfung durchgeführt wird.

Was passiert, wenn bei den entsprechenden Anträgen falsche Angaben gemacht und dadurch Auszahlungen erwirkt werden? Ein Strafverfahren (wegen Subventionsbetruges) wird die Folge sein.


Subventionsbetrug, falsche eidesstattliche Versicherung und andere Straftaten in der Corona Krise

Bei falschen Angaben in einem Beihilfeantrag kann gegen Sie ganz schnell ein Verfahren wegen Subventionsbetrug nach § 264 Absatz 1 Nr. 1 StGB, falscher eidesstattlicher Versicherung nach § 156 StGB und auch anderer Delikte eingeleitet werden.


Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

Strafbar macht sich gemäß § 264 StGB nämlich, wer im Subventionsvergabeverfahren (dazu gehört auch der Antrag auf Corona-Soforthilfen und Kurzarbeitergeld) für ihn vorteilhafte, unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Behaupten man also sein Unternehmen sei in einer finanziellen Notlage, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, begehet man einen Subventionsbetrug. Auch, wenn man fälschlicher Weise behauptet, die Corona Krise hatte einen erheblichen Arbeitsausfall zur Folge, macht man sich wegen Betruges strafbar.

Neben vorsätzlich falschen Angaben ist sogar leichtfertiges Handeln strafbar. Unwissenheit schützt in diesem Fall also nicht vor Strafe! Leichtfertig handelt nämlich schon, wer unachtsam ist. Beispielsweise wer sich keine oder nicht ausreichende Gedanken um die Antragsvoraussetzungen macht oder Angaben eines unzuverlässigen Mitarbeiters ungeprüft übernimmt.

Beachten Sie: Auch wenn es nicht zu einer Auszahlung der Corona-Soforthilfe oder des Kurzarbeitergeldes kommt, der angestrebte Erfolg also nicht erreicht wird, können Sie sich strafbar machen!


Strafrahmen bei Subventionsbetrug – Sie müssen mit erheblichen Freiheitsstrafen rechnen

Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges droht mindestens eine Geldstrafe, möglicherweise aber auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Hat man beispielsweise verfälschte Belege zum Antrag eingereicht, liegt sogar ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges vor. Nach § 264 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Bei einer Verurteilung wegen Betruges drohen aber nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen. Vielmehr werden auch die (durch die Corona-Soforthilfen oder Kurzarbeitergelder) erlangten Geldbeträge abgeschöpft. Das bedeutet, dass die erlangten Gelder zurückzuzahlen sind.

Auch kann eine Verurteilung zu einem Eintrag in das Führungszeugnis führen. Gerade für Geschäftsführer ist dies problematisch.

Haben Sie die Befürchtung einen Antrag auf Corona-Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld zu Unrecht gestellt zu haben, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen. Vor Auszahlung der Subvention gibt es beispielsweise die Möglichkeit durch die sogenannte „tätige Reue“ eine Bestrafung zu verhindern, § 264 Absatz 6 StGB.


Falsche eidesstaatliche Versicherung, § 156 StGB

Neben der Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug, besteht vor allem das Risiko einer Verurteilung wegen falscher eidesstaatlicher Versicherung nach § 156 StGB. In Berlin sollen Antragsteller am Ende des Online-Antrags für die Corona Soforthilfen nämlich an Eides statt versichern, dass sie ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu gemacht haben.


Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz, §§ 74 und 75 IfSG

In der Corona Krise sollten sich Unternehmer und Unternehmerinnen auch mit den nachfolgenden Straftatbestände des Infektionsschutzgesetzes auseinandersetzen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat als Ziel, die weitere Verbreitung bestimmter Krankheiten zu verhindern. Dafür greift es in §§ 74, 75 IfSG zum schneidigen Schwert des Strafrechts. Als Strafe kommt neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht.

Danach begeht beispielsweise eine Straftat, wer

  • gegen ein Beschäftigungsverbot für eine mit Corona infizierten Person verstößt, §§ 75 Absatz 1 Nr. 2, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 31 in Verbindung mit 32 Satz 1 IfSG und der Corona-Verordnung
  • entgegen der Corona-Verordnung eine öffentliche oder nicht-öffentliche Veranstaltung ausrichtet oder ein Schwimmbad betreibt, §§ 75 Absatz 1 Nr. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 1 Absatz 1 Corona-Verordnung.


Ihre Rechte als Beschuldigte/r

Denken Sie daran: Als beschuldigte Person haben Sie Rechte. Sie sollten davon unbedingt Gebrauch machen:

1. Schweigen Sie zu den erhobenen Vorwürfen.

2. Kontaktieren Sie eine/n Verteidiger/in. Nach § 137 StPO haben Sie in jedem Stadium des Verfahrens Anspruch auf anwaltlichen Beistand. 

Kontaktieren Sie mich darum gern in diesem Fall, aber auch, wenn Fragen offen geblieben sind.


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Rufen Sie an: (030) 76 73 73 970

oder schreiben eine E-Mail: mail@sk-strafrecht.de


Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit Diplom-Juristin Isabelle Rehs entstanden.


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