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Cyberstrafrecht /
Internetstrafrecht

Was ist Internetstrafrecht?

Die digitale Revolution stellt das Strafrecht vor neue Herausforderungen. Gesetzgebung und Rechtsprechung hinken der rasant wachsenden Computer- und Internetbranche hinterher. Neue Straftatbestände werden geschaffen um Rechtslücken zu schließen, das sogenannte Internetstrafrecht, auch genannt Cyberstrafrecht, IT-Strafrecht, Computerstrafrecht oder Cyberkriminalität.

Straftatbestände im Cyberstrafrecht

Internetstrafrecht umfasst vor allem die Vorschriften zur Datenspionage

  • Ausspähen und Abfangen von Daten sowie deren Vorbereitungshandlungen, §§ 202a, 202b, 202c Strafgesetzbuch (StGB)
  • Datenhehlerei, § 202d StGB

Neben diesen originären Vorschriften des Datenstrafrechts erlangt das Cyberstrafrecht überall dort Bedeutung, wo Straftaten mittels eines Computers oder des Internets begangen werden. Die zunehmende Digitalisierung unseres Alltags führt dazu, dass Computer und Internet „Tatort“ im Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Wettbewerbsstrafrecht, Urheberstrafrecht aber auch allgemeinen Strafrecht werden.

Weitere Delikte, die im Internetstrafrecht am häufigsten in Erscheinung treten

  • Computerbetrug, § 263a StGB
  • Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
  • Verbreitung (gewalt- oder tier-) pornografischer Schriften §§ 184, 184a StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften, § 184b StGB
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, §§ 185 – 187 StGB
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 Urhebergesetz (UrhG)
  • Unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen, § 108b UrhG
  • Kennzeichenverletzung, § 143 Markengesetz (MarkenG)
  • Verletzung der Gemeinschaftsmarke, § 143a MarkenG
  • Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben, § 144 MarkenG

Warum eine Rechtsanwältin für Cyberstrafrecht?

Der Gesetzgeber versucht ständig neuen Entwicklungen in Technik und IT mit Änderungen und Ergänzungen im Internetstrafrecht zu begegnen. Kaum ein anderer Bereich der Verteidigerpraxis ist einem stärkeren Wandel unterworfen. Den Ermittlungsbehörden werden zunehmend weitreichendere Befugnisse zur Erhebung von Daten eingeräumt. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen nicht nur Telefonate abhören, sogenannte Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO).  Mittlerweile dürfen und können die Ermittlungsbehörden auch unbemerkt auf die auf ihrem PC, Laptop, Handy und Tablet gespeicherten Daten zugreifen (§ 100b StPO, Online Durchsuchung). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 100a Abs. 2 StPO) vor, können die Ermittlungsbehörden sogar laufende Kommunikationen und Inhalte auf ihren Geräten überwachen, sogenannte Quellen-TKÜ.

Außerdem werden immer besser geschulte und gesondert ausgestattete Schwerpunktabteilungen werden bei Polizei und Staatsanwaltschaften zur Bekämpfung der sogenannten Cyberkriminalität geschaffen.

Umso wichtiger ist eine kompetente Verteidigung, die die technischen Sachverhalte richtig erfasst und bezüglich der aktuellen Entwicklungen im Cyberstrafrecht auf dem Laufenden ist.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin
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Anwalt Strafrecht • Strafverteidiger • Fachanwalt für Strafrecht

Sandra Korzenski
Rechtsanwältin & Dozentin
Fachanwältin für Strafrecht

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