Drogenstrafrecht /
Betäubungsmittelstrafrecht
Von Besitz über Handeltreiben bis Herstellen von Drogen
Weitreichende Ermittlungsbefugnisse gegen Drogenkriminalität
Was ist strafbar? Anwältin für Drogenstrafrecht erklärt:
Mit der Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 fallen einige der bisher strafbaren Handlungen weg.
So ist mittlerweile erlaubt:
- Besitz und bei sich führen von 25 Gramm Cannabis.
- Besitz von 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz.
- Anbau von bis zu drei Hanfpflanzen je volljähriger Person im Haushalt.
Verboten ist weiterhin:
- Jeglicher Verkauf durch Privatpersonen, insbesondere an minderjährige Personen.
- Anbau von mehr als drei Hanfpflanzen.
- Besitz, Erwerb und Verkauf durch Jugendliche.
Unverändert bleibt die Strafbarkeit von Besitz, Erwerb und Verkauf anderer Drogen, wie Kokain, LSD, MDMA und andere. Das gilt auch auch bei geringen Mengen dieser Betäubungsmittel, § 29 Absatz 1 BtMG. Sofern es sich aber um eine geringe Menge zum Eigengebrauch handelt, kann gemäß § 29 Absatz 5 BtMG von der Verfolgung abgesehen werden. Die Grenzwerte variieren dabei von Bundesland zu Bundesland und hängen vom Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ab.
Was sind Drogen / Betäubungsmittel?
Drogen oder auch Betäubungsmittel genannt, sind alle Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Das BtMG verbietet solche Substanzen, die wegen ihrer Wirkungen eine Abhängigkeit und Gesundheitsgefahr beim Konsumenten hervorrufen können. Was ein Betäubungsmittel oder eine Droge ist, ergibt sich aus den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetz.
Zu den verbotenen Substanzen im Drogenstrafrecht gehören:
- Heroin
- Kokain
- Haschisch und Marihuana
- LSD und MDMA
- Methamphetamin
- Morphin
- Bethamethadol
Folgen bei Verstößen gegen das BtMG
Nicht selten werden Beschuldigte im Drogenstrafrecht zu Freiheitsstrafen von einigen Jahren verurteilt. Aber auch die drohenden Nebenfolgen dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Besonders relevant sind für die Betroffenen der drohende Führerscheinentzug und die Auferlegung eines Fahrverbots.
Im Rahmen der Strafvollstreckung bietet das deutsche Drogenstrafrecht einige Besonderheiten. Je nach Schuld und Suchtstadium kann der Betroffene zwangsweise in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, § 64 Strafgesetzbuch (StGB). Andererseits hat der Betroffene aber auch die Möglichkeit, die Rückstellung der Strafe nach § 35 BtMG zu beantragen. Damit kann er freiwillig die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzen, sogenannte „Therapie statt Strafe“.
Bei Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist es besonders wichtig, von einem versierten und kompetenten Anwalt verteidigt zu werden. Ich kann das Verfahren nicht nur aktiv zu Ihren Gunsten lenken, sondern behalte auch alle möglichen Folgen im Blick.