Häufig hört man, Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der vom Gericht ausgesucht wurde. Wahlverteidiger hingegen ist der Anwalt, den sich der Mandant selbst ausgesucht hat. Deshalb glauben viele, Pflichtverteidiger sind im Vergleich zu Wahlverteidigern die weniger engagierten und damit schlechteren Rechtsanwälte. Dies ist so jedoch nicht richtig. Ganz im Gegenteil: Das Gericht muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben innerhalb einer bestimmten Frist einen Anwalt als Pflichtverteidiger selbst auszusuchen. Nur wenn man auf sein Wahlrecht verzichten oder innerhalb der Frist keinen Anwalt aussucht, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger für. Das bedeutet, grundsätzlich dürfen Sie sich auch Ihren Pflichtverteidiger selber aussuchen. Sie können also entscheiden, welchen Anwalt sie nehmen.
Benennt man keinen Anwalt als Pflichtverteidiger, entscheidet der Richter und sucht einen Rechtsanwalt aus. Versetzen Sie sich also einmal in die Position eines Richters: Sie haben die freie Wahlmöglichkeit aller im Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälte. Unter diesen Rechtsanwälten gibt es welche, die engagiert und kompetent verteidigen und Ihnen (als Richter) in der Regel mehr Arbeit machen. Es gibt aber auch Anwälte, die ihren Mandanten zu einem schnellen Geständnis raten, sich weniger engagiert für die Rechte der Mandanten einsetzen und diese lediglich auf dem Weg zur Verurteilung begleiten. Welchen Anwalt würden Sie aussuchen, wenn Sie als Richter die Wahlmöglichkeit haben? Um die Entscheidung nicht dem Richter zu überlassen, sollten die Betroffenen unbedingt selbst einen Anwalt als ihren Pflichtverteidiger aussuchen.
Sie selbst haben es in der Hand sich einen engagierten Anwalt auszusuchen. Bei einem Fußballspiel würden Sie doch auch nicht das gegnerische Team entscheiden lassen, wer bei Ihnen im Tor steht.
Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren? Dann haben Sie automatisch das Recht auf Verteidigung. Ihnen steht es sogar frei bis zu drei Strafverteidiger (sogenannte Wahlverteidiger) zu benennen. Die Kosten für Ihre Walverteidiger müssen Sie jedoch selbst tragen.
Liegt ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vor, haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Kosten für Ihren Pflichtverteidiger trägt zunächst die Staatskasse. Benennen Sie also keinen Wahlverteidiger, liegt aber ein Fall notwendiger Verteidigung vor, haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger.
Ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung und damit Ihr Anspruch auf einen Pflichtverteidiger liegt gemäß § 140 Strafprozessordnung (StPO) unter anderem dann vor, wenn:
Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht, übernimmt das Gericht die Kosten Ihres Pflichtverteidigers unabhängig von Ihrem Einkommen und Ihren finanziellen Verhältnissen. Erst im Falle einer Verurteilung bestimmt das Gericht in aller Regel, dass Sie die gesamten Kosten des Verfahrens und damit auch die Gebühren Ihres Pflichtverteidigers zu tragen haben. Ein weiterer Grund warum Sie Ihren Pflichtverteidiger selber aussuchen sollten. Nur im Jugendstrafrecht sieht das Gericht in aller Regel davon ab, dem Jugendlichen die Kosten seines Pflichtverteidigers aufzuerlegen.
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