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Umwelt­strafrecht

Straftaten gegen Natur und Umwelt

Entwicklungen im Umweltstrafrecht

Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz sind nicht nur wichtige gesellschaftliche Ziele, sondern werden auch vom Gesetzgeber verfolgt. Zur Umsetzung werden immer häufiger Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften eingesetzt. Das Ergebnis – das sogenannte Umweltstrafrecht: Unsere Umwelt und Natur ist heutzutage durch das Umweltstrafrecht umfassend geschützt. Neben Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften in den Nebengesetzen.

Umweltstrafrecht – Straftaten gegen die Umwelt

Verunreinigung von:

  • Wasser, § 324 StGB
  • Luft, § 325 StGB
  • Boden, § 324a StGB

Umweltgefährdende Handlungen:

  • Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB
  • Betreiben gefährlicher Anlagen, § 327 StGB
  • Umgang mit radioaktiven und anderen gefährlichen Stoffen,  § 328 StGB

Umweltstraftaten in Nebengesetzen

Im Nebenstrafrecht sind Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften vor allem im Bundes­natur­schutzgesetz, Chemikaliengesetz, Pflanzen­schutz­gesetz und der Gefahrstoff­verordnung geregelt. Häufig war den Betroffenen dabei nicht  bewusst, dass sie mit ihren Handlungen gegen ein Verbot verstoßen und damit eine Umweltstraftat begangen haben.

Beispiele für Umweltstrafrecht in Nebengesetzen

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, §§ 27, 27a ChemG
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, § 51 GefStoffV
  • Bundesjagdgesetz, § 38 BJagdG
  • Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen, § 69 PflSchG
  • Tierschutzgesetz, § 17 TierSchG
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, §§ 71, 71a BNatSchG

Relevanz des Umweltstrafrechts

Jedes Jahr verfolgen die Ermittlungsbehörden in Deutschland mittlerweile mehr als 30.000 Umweltstraftaten. Besonders Amtsträger im Umweltbehörden laufen Gefahr sich im Umweltstrafrecht strafbar zu machen. Aber auch in Unternehmen kommt es vermehrt zu Verstößen gegen das Umweltstrafrecht. Da das deutsche Strafrecht  noch keine Strafbarkeit des Unternehmens selbst kennt, führen Verstöße in Unternehmen regelmäßig zu einer persönlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen. 

Umweltstrafrecht als Gefährdungsstrafrecht

Eine Besonderheit des Umweltstrafrechts ist, dass es sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt. Ein Erfolg, in Form einer tatsächlichen Schädigung oder konkreter Gefährdung der Umwelt, wird nicht vorausgesetzt. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist daher schneller überschritten als man glauben mag. Deshalb sollten Sie nicht zögern und umgehend einen Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht hinzuziehen. Gerne stehe ich Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht zur Seite.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin
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Anwalt Strafrecht • Strafverteidiger • Fachanwalt für Strafrecht

Sandra Korzenski
Rechtsanwältin & Dozentin
Fachanwältin für Strafrecht

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