Haftsachen: (U-)Haft
und Strafvollstreckung
Von vorläufiger Festnahme über Untersuchungshaft bis zu Strafhaft
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft, auch U-Haft genannt, stellt einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar. Schließlich gilt die Unschuldsvermutung, wonach jeder Mensch bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt, Artikel 6 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
Dennoch darf zur Sicherung des Strafverfahrens Untersuchungshaft angeordnet werden. Sollte also Ihr Bruder, Freund, Ehemann oder Ihre Frau, Tochter oder eine Ihnen sonst nahestehende Person festgenommen worden sein, ist schnelles Handeln besonders wichtig. Deshalb erreichen Sie mich im Notfall rund um die Uhr. Verteidigung bereits in einem frühen Stadium ist besonders wichtig, da gerade in den ersten Tagen nach einer Festnahme wichtige Vorentscheidungen für den späteren Verfahrensausgang getroffen werden.
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Ein Haftbefehl darf vom Richter nur dann beschlossen werden, wenn
- Sie einer Straftat dringend verdächtig sind,
- ein Haftgrund besteht und
- ein Haftbefehl im Hinblick auf den Vorwurf verhältnismäßig ist.
Dringender Tatverdacht
Ein dringender Tatverdacht ist notwendig, um Untersuchungshaft anzuordnen. Ein solcher liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe beziehungsweise große Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte ist Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung. Dabei darf sich der dringende Tatverdacht nur auf bestimmte Tatsachen, nicht nur auf bloße Vermutungen oder aus künftigen Ermittlungsergebnissen ableiten.
Haftgründe zur Anordnung von Untersuchungshaft
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunklungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
- Schwere der Tat
Andere Gründe für freiheitsentziehende Maßnahmen
- Verurteilung durch ein Gericht zu einer Freiheitsstrafe
- Ersatzhaft wegen nicht bezahlter Geldstrafe
- Erzwingungshaft wegen nicht bezahlter Geldbuße
- Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
Verteidigung in Haftsachen, Strafvollstreckung
Auch wenn Sie von einem Gericht bereits zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind, berate und vertrete ich Sie im Strafvollstreckungsverfahren. Dabei sind häufige Anliegen meiner Mandanten in Haft:
- Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt
- Vollzugslockerungen
- Antrag auf vorzeitige Entlassung, Zwei-Drittel- oder Halbstrafe, § 57 StGB
- Haftaufschub, § 456 StPO
- Therapie statt Strafe, § 35 BtMG