Schaffung neuer Regelungen im Wirtschaftsstrafrecht sowie die Verschärfung bereits bestehender nationaler und internationaler Vorschriften und regulatorischer Anforderungen führen dazu, dass unternehmerisches Handeln zunehmend riskanter wird. Beispielhaft seien hier das Kapitalmarktstrafrecht und das Korruptionsstrafrecht genannt.
Aktuell wird zudem im Rahmen einer europäischen Harmonisierung über die Etablierung eines originären Unternehmensstrafrechts nachgedacht. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 21. April 2020 einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgelegt. Kern dieses Gesetzesvorhabens ist das Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG).
Nur durch kompetente Auseinandersetzung und angemessene Berücksichtigung dieser Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen aus dem Wirtschaftsstrafrecht kann das Risiko einer Verurteilung für die Betroffenen minimiert werden.
Ich verteidige Einzelpersonen – beispielsweise Geschäftsführer und Führungskräfte – umfassend in Bezug auf alle Vorwürfe aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Hierzu gehören:
Straftatbestände aus dem allgemeinen Strafrecht
Straftatbestände aus dem Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht
Vorwürfen aus dem Bereich des Insolvenzstrafrechts
Steuerstraftaten
Daneben berate ich Unternehmen und deren Entscheidungsträger präventiv zu allen strafrechtlichen Fragestellungen und Problemen, um die Risiken unternehmerischen Handelns einzugrenzen und die Einleitung eines Strafverfahrens im Wirtschaftsstrafrecht zu verhindern.
Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden können durch die Bildung von spezialisierten Fachabteilungen zunehmend schneller agieren. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen und deren Entscheidungsträger mit gesteigerten Verfolgungs- und Überwachungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden rechnen müssen. Immer häufiger kommt es bereits in frühen Stadien des Verfahrens zur Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, Arrest von Vermögenswerten und Eintragungen in ein Schuldnerverzeichnis, sogenannte „schwarze Liste“ (§ 26 Abs. 2 InsO).
Aber auch die rechtlichen Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens und die damit oftmals einhergehenden wirtschaftlichen Schäden können sowohl für Einzelpersonen, als auch das Unternehmen verheerend sein. Im Wirtschaftsstrafrecht drohen erhebliche Geldbußen sowie einschneidende Nebenfolgen wie Gewinnabschöpfungen oder Berufsverbote.
Effektive Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen verlangt deshalb:
Mein Ziel ist nicht nur eine schnelle und geräuschlose Einstellung des Verfahrens, bestenfalls vor Anklageerhebung, sondern auch die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens (meiner Mandanten) aufrechtzuerhalten beziehungsweise wiederherzustellen.
Haben Sie noch Fragen? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Gerne können Sie aber einen Termin vereinbaren.