Rechtsirrtümer – Polizeikontrolle, muss ich für einen Atemalkoholtest ins Röhrchen pusten?

Alkoholflasche Alkoholtest Polizei - Muss ich ins Röhrchen pusten?


Rechtsirrtümer

Ich muss der Aufforderung der Polizei zur Durchführung eines Alkoholtests Folge leisten. Wahr oder falsch?

Viele Autofahrer haben eine derartige Situation schon erlebt: Sie waren auf einer Weihnachtsfeier und sind auf dem Weg nach Hause. Von weitem sehen Sie die Polizei, allgemeine Verkehrskontrolle und Alkoholtest. Sie werden von der Polizei rausgewunken und halten an. Der Polizeibeamte fragt, ob Sie Alkohol getrunken haben. Er fordert Sie auf auszusteigen. Jetzt will er, dass Sie auf einer Linie geradeaus laufen und das Alphabet rückwärts aufsagen. Schließlich fordert er sie auf „ins Röhrchen zu pusten“, um einen Atemalkoholtest durchzuführen. Sie fragen sich: Muss ich dem Polizeibeamten sagen, ob und wieviel Alkohol ich getrunken habe? Kann man von mir verlangen, dass ich bei den Tests mitmache? Muss ich ins Röhrchen pusten?


Richtig ist, …

… dass Sie von der Polizei zur Durchführung eines Atemalkoholtests aufgefordert werden können.


Falsch ist, …

… dass Sie verpflichtet sind dieser Aufforderung Folge zu leisten. Es steht Ihnen vielmehr zu, die Durchführung des Atemalkoholtests zu verweigern. Sie müssen weder Angaben dazu machen, ob Sie Alkohol getrunken haben, noch „ins Röhrchen pusten“ oder an anderen Tests mitwirken. Im Strafrecht gilt der Grundsatz: „nemo tenetur se ipsum accusare“. Das bedeutet, dass Sie sind nicht verpflichtet sich selbst zu belasten. Deshalb haben Sie nicht nur das Recht zu Schweigen, sondern auch die Mitwirkung an Tests, wie einen Alkoholtest, zu verweigern.

Beachten Sie jedoch folgendes: Sollte der Polizeibeamte auch ohne Ihre Angaben und ohne einen Alkoholtest den Verdacht haben, Sie seien unter Alkoholeinfluss gefahren, kann er eine Blutentnahme veranlassen. Nach der Gesetzeslage seit 2017 ist für die Entnahme einer Blutprobe in derartigen Fällen noch nicht einmal mehr eine richterliche Anordnung nötig, § 81a Absatz 2 Satz 2 Strafprozessordnung. Es kann also sein, dass Sie Ihre Fahrt nicht wieder fortsetzen dürfen, sondern zu einem Arzt gebracht werden, der Ihnen Blut abnimmt.


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Rufen Sie an: (030) 76 73 73 970

oder schreiben eine E-Mail: mail@sk-strafrecht.de


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